Das Bundesministerium für Umwelt hat das Arbeitspapier zur 5.Novelle der Verpackungsverordnung vorgelegt. Es dient lediglich als Arbeitsgrundlage und wird in einigen Punkten noch geändert bzw ergänzt.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
1. Verpflichtung von Herstellern und Vertreibern zur Teilnahme an einem Dualen System gemäß §6 Abs 1 letzter Satz:
An private Endverbraucher dürfen nur bei einem System lizenzierte Verkaufsverpackungen abgegeben werden.
2. Die privaten Endverbraucher werden in §3 Abs 11 neu definiert:
Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind private Haushaltungen. Private Haushaltungen sind Anfallstellen, an denen eine private Haushalts- und Lebensführung stattfindet, die typischerweise mit dem Wohnen verknüpft ist.
3. Jeder Hersteller und Verbreiber muß gemäß §10 Abs 1 eine Vollständigkeitserklärung für ALLE in Verkehr gebrachten Verpackungen ab 5 Tonnen Geamtverpackungsgewicht hinterlegen. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, jährlich bis zum 31. März eines Kalenderjahres für sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen eine von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater oder einem vereidigten Buchprüfer bestätigte Vollständigkeitserklärung abzugeben.
Diese Erklärung ist nicht expliziet auf Verkaufsverpackungen beschränkt. Demnach ist auch ein Nachweis für Transport- und Umverpackungen zu führen. Damit düfte die häufig praktizierte Absprache zwischen Industrie und Handel, die eine Vergütung von 0,1% des Umsatzes für die Entsorgung der Transportverpackungen an den Handel vorsieht, zukünftig entfallen.
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