Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird das finale Urteil zur Handelslizenzierung erst Anfang Oktober 2015 sprechen. Laut Definition der LAGA obliegt die Lizenzierung von Verkaufsverpackungen dem Handelspartner, wenn er Inhaber der verwendeten Marke ist und als Erstinverkehrbringer auf der Verpackung steht. Der tatsächliche Hersteller dient in solchen Fällen bislang als "verlängerte Werkbank".
Mit Urteil 20 A 391/12 vom 20.03.2014 hat das Oberverwaltungsgericht in Münster geurteilt, dass die Lizenzierungspflicht am Ort der Zusammenkunft von Produkt und Verpackung entsteht - also schon beim Hersteller. Damit wäre die Handelslizenzierung untersagt, die Hersteller müssten sich wieder selbst um die Lizenzierung dieser Verpackungen kümmern.
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