Für die Inverkehrbringer hat diese Kündigung vorerst keine Bedeutung. Im ersten Schritt sind lediglich die übrigen Systembetreiber betroffen.
Die Grundlage des Clearingstellenvertrags ist der §6 Abs.7 VerpackV. Hierin werden die Systembetreiber verpflichtet, sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Diese Stelle hat insbesondere die Aufgaben:
1) Ermittlung der anteilig zuzuordnenden Verpackungsmengen mehrerer Systeme im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
2) Aufteilung der abgestimmten Nebenentgelte
3) wettbewerbsneutrale Korrdination der Ausschreibungen
Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Systembetreiber den Clearingstellenvertrag als privatwirtschaftliches Abkommen geschlossen. Trotzdem kommt es zwischen den Systembetreibern immer wieder zu Streit über die zu zahlenden Nebenentgelte. Die Systembetreiber verklagen sich immer öfter gegenseitig. So ist die DSD 2012 in erster Instanz zur Zahlung von mehr als 5,3 Millionen auf das Treuhandkonto verurteilt worden. DSD hatte die Zahlung wegen fehlerhafter Ist-Mengenmeldungen anderer Systembetreiber und unrealistisch hoher Eigenrücknahmen verweigert. Das Gericht bezeichnete die Regelungen des Clearingvertrages und zur Ausgleichszahlung für rechtens. DSD hätte ja den Clearingvertrag kündigen können, um ihn neu zu verhandeln, befand die 8. Kammer für Handelssachen (Landgericht Köln, Az.: 88 O 3/12 vom 5.Juni 2012).
Genau diesen Schritt geht DSD nun und versucht gemäß EUWID-Bericht einen neuen Clearingstellenvertrag auszuhandeln. Darin könnten auch die aktuell diskutierten Änderungen der Branchenlösungen und Eigenrücknahmen bindend berücksichtigt werden. Wenn sich die Systembetreiber auf eine einheiliche, klare und unmissverständliche Regelung einigen könnten wäre eine gesetzliche Initiative (z.B. die 7.Novelle der Verpackungsverordnung) nicht mehr notwendig. Das Problem wäre somit auch privatwirtschaftlich lösbar.
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