Beim geplanten Wertstoffgesetz sprechen weder europa- noch verfassungsrechtliche Gründe gegen eine Rückübertragung der Organisationsverantwortung für die Wertstofferfassung auf die Kommunen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten für die Gemeinschaftsinitiative zur Abschaffung der dualen Systeme (Gemini).
Im Auftrag von Gemini gehen die Autoren Hartmut Gaßner, Wolfgang Siederer und Linus Viezens von Kanzlei GGSC zum einen auf die vom Bundesumweltministerium vorgebrachten europarechtlichen Bedenken gegen eine Überlassungspflicht für Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen ein. Zum anderen untersuchten sie, ob eine Finanzierung der kommunalen Erfassung durch die Produktverantwortlichen finanzverfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht.
Den Juristen von GGSC zufolge ist die Überlassungspflicht sowohl mit den europarechtlichen Normen als auch mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar. Während das BMUB in einer Überlassungspflicht für Wertstoffe aus privaten Haushaltungen an die Kommunen eine rechtfertigungsbedürftige Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit sieht, erkennt das Gutachten in der alleinigen Anordnung einer Überlassungspflicht gerade keine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit.
Grundrechte der dualen Systeme würden auch nicht verletzt, geht aus dem Gutachten weiter hervor. Zwar sei die auf Kommunen übertragene Sammelzuständigkeit ein Eingriff in die Berufsfreiheit der dualen Systeme. Dieser lasse sich aber durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls rechtfertigen.
Die Autoren halten eine Finanzierung der kommunalen Erfassung durch eine neutrale zentrale Stelle mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben für vereinbar. Dabei würde eine neutrale Stelle bei den Produktverantwortlichen eine Sonderabgabe erheben. In diesem Fall gebe es keine dualen Systeme mehr. Dem Einwand des BMUB, es fehle an einer Finanzierungsverantwortung, widerspricht das Gutachten. Denn die Produktverantwortlichen würden für das Sammeln der Wertstoffe nur aus der Organisations- nicht aber aus der Finanzierungsverantwortung entlassen.
Quelle: www.Euwid Recycling.de vom 28.09.2015
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