Ein Entsorgungsdienstleister hat vor dem Landgericht Bayreuth ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erwirkt, in dem es Belland Vision untersagt wird zu behaupten, dieser Dienstleister könne keine dualen Mengen anbieten, verfüge über keine eigenen Branchenlösungen, nehme keine Verpackungen zurück und würde keine richtigen Nachweise über erfolgte Leistungen erbringen. Ferner wurde der Dienstlleister gegenüber Kunden und Potenzialkunden als Lizenzmakler dargestellt.
Belland Vision will diese Behauptungen des Dienstleisters nicht im Raume stehen lassen und hat deshalb beim Landgericht Bayreuth Widerspruch gegen den Beschluss zum Erlass einer einstweiligen Verfügung eingelegt. Grundlage sei die zutreffende Feststellung, dass der Dienstleister nicht als System gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV (sog. duales System) zugelassen ist. Der in der Antragsschrift des Dienstleisters geschilderte Sachverhalt sei nach Auffassung von Belland Vision lückenhaft und zum Teil unrichtig. Belland Vision geht davon aus, dass das Landgericht bei vollständiger Kenntnis der Sachlage die einstweilige Verfügung aufheben wird.
Unser Kommentar: Der Markt der Verpackungsentsorgung ist nach wie vor hart umkämpft. Vor dem Hintergrund der noch offenen Entwicklung der Trägerschaft beim Wertstoffgesetz scheinen solche Auseinandersetzungen nicht von Vorteil zu sein!
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