In der jüngsten Sitzung der LAGA (Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall) wurden die Eckpunkte zur Konkretisierung der Anforderungen an branchenbezogene Selbstentsorgermodelle nach § 6 Abs. 2 der 5. Novelle VerpackV (Branchenlösungen) vorbehaltlich der Gremienabstimmung festgelegt.
Demnach ist nach Inkrafttreten der 5.Novelle der Verpackungsverordnung im Jahr 2009 ein Selbstentsorgermodell für den typischen Handel nicht mehr möglich.
Zitat:
Anfallstellen, die an einem branchenbezogenen Selbstentsorgermodell teilnehmen können:
Gemäß § 6 Abs.2 VerpackV können nur Anfallstellen, die den privaten Haushaltungen nach § 3 Abs. 11 VerpackV gleichgestellt sind, in eine Branchenlösung einbezogen werden.
§ 3 Abs.11 VerpackV definiert diese vergleichbaren Anfallstellen zusammen mit den Haus-haltungen als private Endverbraucher. Endverbraucher ist nach § 3 Abs. 11 derjenige, der die Waren nicht mehr weiter veräußert. Der Handel als solcher kann daher keine der Haushaltung als Untergruppe des privaten Endverbrauchers gleichgestellte Anfallstelle sein.
Für Anfallstellen, die in einem Teilbereich auch Handelstätigkeiten wahrnehmen (z. B. Werk-statt, die auch Ersatzteile verkauft; Krankenhaus mit Kiosk), ist eine Abgrenzung durch den Sachverständigen erforderlich. Verpackungen, die im Rahmen der Handelstätigkeit anfallen, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Quelle: Internetseite LAGA
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