Die Frage, ob LED-Lampen unter das ElektroG fallen bleibt weiter streitig. Aktuell gibt es hierzu zwei völlig unterschiedliche Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und Aachen.
Das LG Hamburg hat am 13.04.2012 geurteilt, (Az: 406 HKO 160/11) dass LED-Lampen nicht der Kennzeichnungspflicht gemäß ElektroG unterliegen, "da es sich nicht um Elektro- oder Elektronikgeräte handelt, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen". Eine Revision wurde angekündigt.
Das LG Aachen hat mit Urteil vom 05.06.2012 (Az: 41 O 8/12) entschieden, dass LED-Lampen keine Glühlampen i.S.v. Anhang I Nr.5 ElektroG sind und somit gemäß ElektroG §7 sehr wohl kennzeichnungspflichtig sind.
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