Mit dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftgesetztes wurde u.a. der §23 Abs.1 Punkt 4 ElektroG um den Abschnitt 4a ergänzt. Hier heißt es:
§ 23 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet, ...
Mit dieser Ergänzung löst das Anbieten von ElektroG-relevanten Waren bereits eine Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR aus und kann bei Verstoß mit Bußgeldern behaftet werden.
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