Für das Verändern einer Kontonummer im EAR-System durch den Hersteller darf die Stiftung EAR keine Gebühren erheben. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Berufungsinstanz).
Ein ostwestfälischer Hersteller für Industriesteuerungstechnik wurde im Rahmen des Registrierungsverfahrens vom EAR aufgefordert, seine Kontonummer zu korrigieren. Anschließend stellte das EAR ihm für die durchgeführte Änderung als Amtshandlung 58 Euro in Rechnung. Der Hersteller erhob gegen diesen Verwaltungsakt Klage und gewann in der 1. Instanz im Jahr 2006.
Das EAR legte gegen das Urteil Berufung ein, unter anderem mit der Begründung, dass das EAR eine Amtshandlung nach dem Gebührentatbestand Nr. 1.05 der Kostenverordnung zum Elektrogesetz ("sonstige Registrierungsdatenänderung") vorgenommen hätte.
In der Berufungsinstanz erklärte sich der Hersteller bereit, die Sache als erledigt zu erklären und ohne hierzu verpflichtet zu sein, eine Summe in Höhe von 8 Euro an das EAR zu zahlen.
Aus der Entscheidung über die Kosten für das gesamte Verfahren geht hervor, dass auch das Berufungsgericht nach einer überschlägigen Prüfung eine Änderung der Bankdaten nicht als Kosten im Sinne des Gebührentatbestands Nr. 1.05 ansieht. Derartige Kosten seien bereits in den Gebühren für die Stammregistrierung enthalten.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat daher das EAR zu tragen - und damit die Gesamtheit aller registrierten Hersteller, die durch ihre Gebühren die Stiftung EAR finanzieren. EAR wurde bei diesem Rechtsstreit in der Verhandlung durch zwei Mitarbeiter seiner Rechtsabteilung und einer externen Anwältin vertreten.
Der Rechtsanwalt des betroffenen Herstellers in der Berufungsinstanz, Mark Schomaker aus Werther, begrüßte die Auffassung der Gerichte, da ihm europaweit keine ähnliche Organisation bekannt sei, die für eine selbst vorgenommene Änderung der Bankdaten dem Kunden eine Summe von 58 Euro brutto berechne und dann mit alsbaldiger Kostenvollstreckung drohe.
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