Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 22.03.2007 im Berufungsverfahren entschieden, dass ein Sportschuh der Marke Adidas nicht unter das ElektroG falle. Damit widersprach der Gerichtshof der Einschätzung der Stiftung EAR, nach der der Laufschuh als Elektrogerät einzustufen sei und damit entsprechende Registrierungs-, Rücknahme- und Abholpflichten begründe (Az.: 23 BV 06.3012 – Urteil vom 22.03.2007, rechtskräftig).
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