In einer grundsätzlichen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Registrierungspflicht nicht hersteller-, sondern marken- und geräteartbezogen gilt.
Bietet ein Vertreiber ein nicht marken- und geräteartbezogen registriertes Elektrogeräte an, wird eine "Herstellerfiktion" begründet. Denn auch der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne des ElektroG, sofern er schuldhaft ein nicht ordnungsgemäß registriertes Gerät zum Verkauf angeboten hat. Hierzu haben die Gerichte entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn ein Vertreiber sich von seinem Vertragspartnern eine ordnungsgemäße Registrierung vertraglich zusichern und durch Bekanntgabe einer Registrierungsnummer nachweisen läßt.
Vielmehr ist er verpflichtet, für jedes einzelne von ihm vertriebene Elektrogerät selbst in dem Online-Register der Stiftung EAR zu überprüfen, ob dieses unter dem richtigen Markennamen und der richtigen Geräteart registriert ist.
Trotz des hohen Verwaltungsaufwandes, den solche Anforderungen für Händler bedeuten, wurde diese Ansicht zuletzt auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Quelle: Lebensmittelzeitung 42/2010
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